Geistiges Eigentum · Veröffentlicht am 17.07.2026 · ~4 Min. Lesezeit

Software- und SaaS-Verträge: was nicht fehlen darf

Technologieverträge betreffen Fragen, die in herkömmlichen Verträgen nicht vorkommen – von Service-Levels bis zum Datenschutz. Sie zu ignorieren, schafft erhebliche Risiken.

Punkte, die Beachtung verdienen

  • Umfang und Lizenzierung: was genau lizenziert oder beauftragt wird;
  • SLA (Service-Level): Verfügbarkeit, Support und Folgen der Nichteinhaltung;
  • Geistiges Eigentum: wem das Entwickelte gehört;
  • Datenschutz (LGPD): die Rollen als Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter sowie Sicherheitsmaßnahmen;
  • Haftung: Grenzen und Fälle der Entschädigung.

LGPD in Technologieverträgen

Wenn der Dienst personenbezogene Daten verarbeitet, muss der Vertrag die Rollen der Parteien, die Zwecke, die Sicherheitsmaßnahmen und die Verantwortlichkeiten im Fall eines Vorfalls klar festlegen, im Einklang mit dem Allgemeinen Datenschutzgesetz (LGPD).

Wem das Geschaffene gehört

Bei Entwicklungsverträgen vermeidet die Festlegung der Inhaberschaft am Code und an den Anpassungen Streitigkeiten. Ohne ausdrückliche Regelung kann das Eigentum nicht der Partei zufallen, die es zu haben erwartete.

Dieser Inhalt dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Jeder Fall muss individuell von einem Anwalt geprüft werden.

Häufige Fragen

Was ist ein SLA in einem Softwarevertrag?

Es ist die Service-Level-Vereinbarung: Sie legt Kennzahlen wie Verfügbarkeit und Support-Zeit fest sowie die Folgen für den Fall, dass sie nicht eingehalten werden.

Muss ein SaaS-Vertrag die LGPD berücksichtigen?

Ja, immer wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Der Vertrag muss Rollen, Zwecke und Sicherheitsmaßnahmen gemäß den gesetzlichen Vorgaben festlegen.

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